7B_1122/2024 — Ordonnance de non-entrée en matière

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung ab, da keine objektiven Beweise für sexuelle Nötigung durch die Gegenanzeigenden vorlagen.

Ordonnance de non-entrée en matière

Dossiernummer 7B_1122/2024
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Strafprozessrecht verpflichtet die Staatsanwaltschaft, eine Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn die Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gebietet im Zweifel die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer gegen B.________ Strafanzeige wegen eines angeblich nicht konsensualen Oralverkehrs erstattet, nachdem er selbst zuvor wegen Vergewaltigung und weiterer schwerer Delikte angezeigt worden war.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Sexualstraftat vorlagen. Die einzige Belastungszeugin C.________ war selbst als Beschuldigte einvernommen worden und ohne Wahrheitspflicht; zudem war aktenkundig, dass sie aus der Zelle heraus versucht hatte, eine Drittperson zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen und intern schriftlich eingestanden hatte, die Aussagen von B.________ seien der Wahrheit entsprechend. Der Zeuge E.________ war beim Vorfall nicht anwesend und daher nur indirekter Zeuge ohne Beweiswert.

Der Entscheid verdeutlicht, dass der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht schrankenlos gilt: Erscheint die Glaubwürdigkeit des Anzeigers oder seiner Zeugen von Anfang an durch manifeste Beweise erschüttert, ist eine Nichtanhandnahme zulässig. Der Beschwerdeführer unterlag vollständig; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.