7B_1062/2025 — Mehrfache Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB; Willkür, in dubi

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Bundesgericht weist Beschwerde wegen Veruntreuung ab, weil der Beistand während seines Mandats keine sichere Kenntnis der Straftaten hatte und die Strafantragsfrist daher nicht ablief.

Mehrfache Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB; Willkür, in dubio pro reo

Dossiernummer 7B_1062/2025
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 30 und 31 StGB regeln das Strafantragsrecht: Die dreimonatige Antragsfrist beginnt erst zu laufen, sobald der Antragsberechtigte sichere und zuverlässige Kenntnis von Täter, Tat und den Tatbestandsmerkmalen hat. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mehrfache Veruntreuung zum Nachteil seiner verstorbenen, verbeiständeten Mutter vorgeworfen. Streitig war, ob der eingesetzte Beistand während seiner Amtsdauer genügend Kenntnis der strafbaren Handlungen erlangt hatte, um die Strafantragsfrist auszulösen, was den Strafantrag der Erben als verspätet erscheinen liessen würde.

Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach weder der Beistand D.________ noch die Erwachsenenschutzbehörde während der Beistandschaft sichere Kenntnis der Veruntreuungshandlungen hatten. Der Beistand wusste zwar von einzelnen Bankbezügen, kannte aber weder deren volles Ausmass noch die strafrechtlich relevanten Hintergründe. Zudem hatte er dem Beschwerdeführer gegenüber keine Auskünfte erlangen können, da dieser jede Kommunikation verweigerte. Die Rügen der Willkür und der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo wurden abgewiesen.

Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung des Bundesgerichts, dass allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen des Beistandes bei der Sachverhaltsermittlung die Strafantragsfrist nicht auslösen. Massgebend bleibt allein die tatsächlich erlangte sichere Kenntnis; eine hypothetische Kenntnis bei pflichtgemässem Handeln genügt nicht. Dies schützt einerseits Geschädigte vor einem vorzeitigen Fristablauf und verhindert andererseits, dass Täter durch eigenes Verheimlichen von einer verkürzten Verfolgbarkeit profitieren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.