7B_1052/2024 — Modalitäten der Vermögensbeschlagnahme

Beschwerde gegen Vollzugsmodalitäten einer Beschlagnahme ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils unzulässig.

Modalitäten der Vermögensbeschlagnahme

Dossiernummer 7B_1052/2024
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt Beschwerden gegen Zwischenentscheide nur zu, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Streitig war, ob die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verpflichtet ist, beschlagnahmte Vermögenswerte bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu hinterlegen, auf Sparkonten anzulegen oder einem privaten Vermögensverwalter zu übergeben. Die A.________ AG beanstandete nicht die Beschlagnahme als solche, sondern nur deren organisatorische und wirtschaftliche Ausgestaltung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass Streitigkeiten über Anlage, Hinterlegung oder Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte lediglich wirtschaftliche Vollzugsfragen betreffen. Allfällige Mindererträge oder Verwaltungsmängel begründen keinen irreparablen rechtlichen Nachteil, da weder die Vermögenssubstanz noch ein Rückerstattungsanspruch tangiert sind und ein wirtschaftlicher Ausgleich im Endentscheid möglich bleibt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Der Entscheid klärt, dass der Anspruch auf sachgemässe Aufbewahrung nach Art. 266 Abs. 2 StPO und die Anlagepflicht gemäss der bundesrätlichen Verordnung keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Anlageform oder Ertragsmaximierung begründen. Für Betroffene bedeutet dies, dass Rügen zur konkreten Verwaltungsform beschlagnahmter Gelder vor Bundesgericht grundsätzlich nicht als Zwischenbeschwerde anfechtbar sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.