7B_104/2026 — Rechtsverweigerung; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Rechtsverweigerungs-Beschwerde nicht ein, weil einstweilige Abweisung von Beweisanträgen keine Rechtsverweigerung darstellt.

Rechtsverweigerung; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_104/2026
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Art. 94 BGG ermöglicht Beschwerde ans Bundesgericht, wenn eine Behörde pflichtwidrig untätig bleibt oder einen Entscheid ungebührlich verzögert. Vorliegend rügte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung, weil das Aargauer Obergericht ihre Beweisanträge einstweilen abgewiesen und die Sistierung des Verfahrens sowie eine Fristverlängerung zur Berufungsbegründung verweigert hatte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2026 tatsächlich entschieden hatte und die einstweilige Abweisung von Beweisanträgen mit der Möglichkeit deren erneuter Stellung an der mündlichen Berufungsverhandlung keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG darstellt. Zusätzlich genügte die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Sie erschöpfte sich in appellatorischer Kritik und pauschalen Verfassungshinweisen, ohne konkret darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll.

Der Entscheid bekräftigt, dass verfahrensleitende Zwischenverfügungen, die Beweisanträge auf die Hauptverhandlung verschieben, keine anfechtbare Rechtsverweigerung begründen. Er unterstreicht zudem die strengen Begründungsanforderungen des BGG, insbesondere bei Grundrechtsrügen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.