6B_993/2025 — Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Strafzumessung, stationäre therapeutische

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Freiheitsstrafe von neun Jahren und stationäre Massnahme ab.

Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Strafzumessung, stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen

Dossiernummer 6B_993/2025
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Das Bundesgericht beurteilt die Anforderungen an Eventualvorsatz bei Tötungsdelikten, die Strafzumessung sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Beschwerdeführer war in eine fremde Wohnung eingebrochen und hatte die schlafende Bewohnerin gewürgt, bis diese bewusstlos wurde; nur ihr massiver Widerstand verhinderte den Tod. Das Obergericht Zürich verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre Massnahme an.

Das Bundesgericht tritt auf die meisten Rügen mangels hinreichender Begründung nicht ein, da der Beschwerdeführer sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern bloss seine eigene Sichtweise wiederholte. Materiell bestätigt es die Strafzumessung und die Anordnung der stationären Massnahme: Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, weshalb eine ambulante Behandlung angesichts fehlender Krankheitseinsicht, mangelnder Medikamentencompliance und unzureichender Therapieintensität nicht genügt. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen die Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers bei einer paranoiden Schizophrenie mit hohem Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte deutlich.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht und bestätigt, dass bei fehlender Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance die ambulante Behandlung als mildere Alternative zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ausscheidet, sofern ein psychiatrisches Gutachten dies schlüssig begründet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.