6B_991/2025 — Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
5Bundesgericht verurteilt Fahrzeuglenkerin wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach unterlassener Unfallmeldung.
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Art. 91a Abs. 1 SVG bestraft Fahrzeuglenker, die sich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entziehen oder vereiteln. Strittig war, ob eine Fahrzeuglenkerin, die nach einer Streifkollision den Unfall erst rund zehn Stunden später der Polizei meldete, diesen Tatbestand erfüllte. Das Kantonsgericht Schwyz hatte sie freigesprochen, weil es die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholprobe verneinte und ihr den subjektiven Tatbestand nicht nachweisen konnte.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und verurteilt die Beschwerdegegnerin auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Es hält fest, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bereits dann mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen ist, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist – es sei denn, die Kollision ist zweifelsfrei auf einen vom Lenker unabhängigen Umstand zurückzuführen, was hier nicht zutraf. Die vorinstanzliche Abweichung von dieser Praxis verletzt Bundesrecht. Zum Eventualvorsatz hält das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin wusste, in einen Unfall verwickelt zu sein, die Meldepflicht kannte und zudem vor der Fahrt ein die Fahrtüchtigkeit potenziell beeinträchtigendes Medikament eingenommen hatte.
Der Entscheid bekräftigt die strenge bundesgerichtliche Linie: Wer nach einem Unfall die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt, nimmt die Vereitelung einer Atemalkoholprobe in Kauf, sofern die Kollision nicht eindeutig auf fahrerfremde Ursachen zurückzuführen ist. Eine persönliche Fehleinschätzung aufgrund früherer Erfahrungen mit der Polizei entlastet den Täter nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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