6B_984/2025 — Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes

5

Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen Plakatierens ohne Bewilligung nach kantonalem Reklamegesetz, da keine Zustimmung der Grundeigentümer eingeholt wurde.

Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes

Dossiernummer 6B_984/2025
Entscheiddatum 18.02.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das freiburgische Reklamegesetz (RekG/FR) verbietet das Aufstellen von Reklamen ohne behördliche Bewilligung und stellt Zuwiderhandlungen unter Busse. Richtlinien der Oberamtspersonenkonferenz sehen zwar Ausnahmen für politische Parteien bei Wahlkampagnen vor, verlangen aber ausdrücklich die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, einschliesslich bei Strassenkandelabern. Der Beschwerdeführer hatte im November 2021 Abstimmungsplakate mittels Kabelbindern an Strassenkandelabern angebracht, ohne eine Bewilligung oder die Zustimmung der Gemeinde als Grundeigentümerin einzuholen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Straftatbestand von Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR erfüllt ist, da weder eine Bewilligung des Oberamts noch die Zustimmung der öffentlichen Grundeigentümer vorlag. Die Argumentation des Beschwerdeführers, bei staatlichen Grundstücken sei keine Zustimmung nötig, überzeugte nicht. Ebenso verneinte das Gericht eine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Legalitätsprinzips sowie der EMRK, da das Bewilligungserfordernis eine verhältnismässige und hinreichend bestimmte Schranke darstellt.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bewilligungserfordernis für Plakatierungen auch bei politischer Meinungsäusserung vollumfänglich gilt und keine Sonderregel für öffentliche Grundstücke existiert. Wer ohne Zustimmung des Grundeigentümers – ob privat oder staatlich – Plakate anbringt, macht sich nach kantonalem Reklamerecht strafbar.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.