6B_969/2025 — Abus de confiance; droit d'être entendu; arbitraire
5Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil der Mutter bestätigt; Strafantrag des Betreuers war rechtzeitig, da Diskernierungsunfähigkeit der Geschädigten den Fristbeginn hinausschob.
Abus de confiance; droit d'être entendu; arbitraire
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Strafantragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) gewahrt war, nachdem ein Sohn zwischen Januar und Mai 2019 rund 203'000 Franken vom Konto seiner demenzkranken Mutter auf eigene Konten transferiert hatte und der gerichtlich eingesetzte Beistand erst am 17. September 2019 Strafantrag stellte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Waadtländer Strafberufungskammer, die den Fristbeginn doppelt begründete: Erstens hatte die Geschädigte erst am 28. Juni 2019 mit Erhalt der Papierkontoauszüge hinreichend sichere Kenntnis von den Überweisungen erlangt, da ihr der Internetzugang entzogen worden war und sie vorher nur Verdacht, aber keine Gewissheit hatte. Zweitens konnte die Frist wegen der festgestellten Urteilsunfähigkeit der Mutter ohnehin nicht vor der Ernennung des Beistands am 12. August 2019 zu laufen beginnen. Da der Beschwerdeführer diese zweite, selbstständig tragende Begründung vor Bundesgericht nicht angefochten hatte, war das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
Der Entscheid verdeutlicht zwei praxisrelevante Grundsätze: Bei urteilsunfähigen Personen beginnt die Strafantragsfrist erst mit der Bestellung einer Vertretungsperson zu laufen, und wer vor Bundesgericht eine doppelt begründete kantonale Entscheidung anficht, muss beide Begründungen substantiiert beanstanden, andernfalls ist die Beschwerde unzulässig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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