6B_967/2024 — Betrug, Fahren ohne Berechtigung; Willkür
5Bundesgericht bestätigt Schuldspruch wegen Betrugs und Fahrens ohne Berechtigung gegen Mittäter bei Leasingbetrug mit manipuliertem Kilometerstand.
Betrug, Fahren ohne Berechtigung; Willkür
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1948) war für eine Transportgesellschaft tätig und wurde vom Obergericht Zürich wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) als Mittäter verurteilt. Der Betrug bestand darin, bei einem Leasinggeschäft den Kilometerstand eines Fahrzeugs mit 65'700 km statt der tatsächlichen über 110'000 km anzugeben, um einen höheren Kaufpreis und damit eine höhere Leasingsumme zu erzielen. Beim Fahren ohne Berechtigung wurde ein Fahrer ohne die erforderliche Bewilligung zur berufsmässigen Personenbeförderung eingesetzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass Mittäterschaft keine direkte Beteiligung an der Ausführung der Straftat erfordert; massgebliche Beteiligung an Planung und Entschlussfassung genügt. Der Beschwerdeführer hatte den Kontakt zur Garage vermittelt, den falschen Kilometerstand mitgeteilt und handschriftliche Vermerke auf Transportdokumenten angebracht. Seine Einwände – fehlendes Zeichnungsrecht, untergeordnetes Mandat, kein persönlicher Gewinn – vermochten die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
Der Entscheid verdeutlicht, dass für eine Verurteilung als Mittäter beim Betrug weder die Unterzeichnung der Täuschungsdokumente noch ein nachgewiesener persönlicher Vermögensvorteil erforderlich ist. Die Bereicherungsabsicht und ein nachweisbarer Vermögensschaden beim Opfer – hier durch den überhöhten Kaufpreis aufgrund des manipulierten Kilometerstands – reichen aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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