6B_961/2025 — Vols, etc.; expulsion; arbitraire, violation du principe in dubio pro reo
10Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls und zehnjährige Landesverweisung eines ungarischen Staatsangehörigen aus der Schweiz.
Vols, etc.; expulsion; arbitraire, violation du principe in dubio pro reo
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt hatte, sowie ob die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) zu unterbleiben hatte. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, war wegen bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer Serie von Kellereinbrüchen in Freiburg verurteilt worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die kantonale Instanz die Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten ohne Willkür bejahen durfte und zu Recht auf ein Bündel konvergierender Indizien abstellte, darunter konstante und detaillierte Aussagen des Mitbeschuldigten, WhatsApp-Nachrichten, die Vorstrafen und die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Landesverweisung verneinte das Bundesgericht einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall: Der Beschwerdeführer war erst seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz, kaum integriert, ohne Arbeit und die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin war kurz vor der Berufungsverhandlung geschlossen worden und wirkte fragil.
Das Urteil bestätigt die restriktive Anwendung der Härtefallklausel und verdeutlicht, dass weder eine kürzlich geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin noch gesundheitliche Beschwerden allein genügen, um von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen, sofern eine angemessene medizinische Versorgung im Herkunftsland verfügbar ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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