6B_951/2024 — Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

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Bundesgericht weist Beschwerde eines wegen Gefährdung des Lebens und weiterer Delikte Verurteilten ab und verneint Verletzung von Anklageprinzip, rechtlichem Gehör und Willkür.

Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Anklageprinzip

Dossiernummer 6B_951/2024
Entscheiddatum 06.03.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde eines Mannes, der vom Obergericht Bern wegen versuchter Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Gewalt gegen Beamte und weiterer Delikte zum Nachteil seiner Ex-Partnerin zu 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen des Anklageprinzips, des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesgericht wies sämtliche Rügen ab. Zur Frage des Anklageprinzips hielt es fest, dass die Anklageschrift die vorgeworfenen Taten trotz teilweise approximativer Zeit- und Ortsangaben hinreichend konkretisiert habe, da der Beschwerdeführer stets gewusst habe, was ihm vorgeworfen wurde, und sich wirksam verteidigen konnte. Den Antrag auf Beizug von Akten eines Parallelverfahrens sowie auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, da besondere Umstände fehlten, welche eine Begutachtung aufgedrängt hätten. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung zur versuchten Gefährdung des Lebens und zur groben Verkehrsregelverletzung zeigte der Beschwerdeführer keine Willkür auf.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Umschreibungsdichte einer Anklageschrift bei Seriendelikten innerhalb einer Beziehung herabgesetzt sind, solange der Beschuldigte den Tatvorwurf kennt und sich verteidigen kann. Zudem bestätigt das Gericht, dass aussagepsychologische Gutachten nur bei konkreten Anhaltspunkten für Aussageunfähigkeit oder -unwilligkeit einzuholen sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.