6B_949/2024 — Gewerbsmässiger Betrug usw.; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör
20Bundesgericht weist Beschwerde eines wegen gewerbsmässigen Betrugs zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Mannes ab.
Gewerbsmässiger Betrug usw.; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hatte im Zeitraum von 2010 bis 2015 zahlreiche Anleger durch falsche Angaben in Factsheets und Werbepräsentationen zum Kauf wertloser Aktien von drei Gesellschaften (G. AG, H. AG, C. AG) veranlasst, die in Wahrheit keine ernsthafte operative Tätigkeit entfalteten, sondern primär dem Verkauf eigener Aktien zur persönlichen Bereicherung des Beschwerdeführers dienten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch Willkür in der Beweiswürdigung nachzuweisen vermag. Seine Einwände erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, ohne den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die detaillierten erstinstanzlichen Erwägungen verweisen und hat die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände ausreichend behandelt.
Das Urteil bekräftigt die bundesgerichtliche Praxis zur Willkürrüge im Strafverfahren und zur zulässigen Verwendung von Verweisen auf erstinstanzliche Entscheide durch Rechtsmittelinstanzen. Es verdeutlicht zudem, dass beim Betrug durch Aktienverkäufe die Arglist nicht nur bei Täuschung über einzelne Anlageeigenschaften, sondern erst recht bei der Vortäuschung der Existenz eines seriösen Unternehmens zu bejahen ist, und dass Art. 152 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt keine tatsächliche schädigende Vermögensverfügung voraussetzt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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