6B_925/2025 — Revision (Übertretung der Chauffeurverordnung)
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Revision nicht dazu dient, prozessuale Versäumnisse nachzuholen oder das Novenverbot im Rechtsmittelverfahren zu umgehen.
Revision (Übertretung der Chauffeurverordnung)
Die Revision nach Art. 410 StPO ermöglicht es verurteilten Personen, ein rechtskräftiges Strafurteil aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel anfechten zu lassen. Sie dient jedoch nicht dazu, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder gesetzliche Beschränkungen für neue Beweise im Rechtsmittelverfahren zu umgehen.
Die Beschwerdeführerin war wegen Übertretung der Chauffeurverordnung zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt worden. Nachdem Berufung und Beschwerde beim Bundesgericht gescheitert waren, stellte sie ein Revisionsgesuch und berief sich dabei auf eine neu vorliegende schriftliche Zeugenaussage. Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein, weil die Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit gehabt hatte, diesen Zeugen vor der Erstinstanz befragen zu lassen, darauf aber verzichtet hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung: Das nachträgliche Vorbringen der Zeugenaussage im Revisionsverfahren ist missbräuchlich, da es auf eine Umgehung des im Berufungsverfahren geltenden Novenverbots (Art. 398 Abs. 4 StPO) hinausläuft.
Der Entscheid bekräftigt, dass das Revisionsverfahren kein subsidiäres Rechtsmittel für versäumte Verfahrenshandlungen ist. Wer es unterlässt, Beweise rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen, kann dieses Versäumnis nicht später über die Revision korrigieren lassen. Auch behauptete Verfahrensmängel wie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hätten im ordentlichen Instanzenzug gerügt werden müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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