6B_922/2025 — Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Strafzumessung; Will

5

Bundesgericht heisst Beschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots teilweise gut und weist die Sache zur neuen Strafzumessung zurück.

Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Strafzumessung; Willkür

Dossiernummer 6B_922/2025
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Beschleunigungsgebot verpflichtet Strafbehörden, Verfahren ohne unbegründete Verzögerung zu führen; bei Verletzung ist die Strafe regelmässig zu reduzieren. Im vorliegenden Fall wurde ein wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilter Mann zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Obergericht Aargau das Urteil vom 14. Juni 2024 erst am 16. Oktober 2025 schriftlich begründet zustellte – eine Verzögerung von rund 16 Monaten, die die gesetzliche Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO massiv überschreitet.

Das Bundesgericht wies die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung des Anklagegrundsatzes ab, da der Beschwerdeführer sich überwiegend in appellatorischer Kritik erschöpfte und keine Willkür der Vorinstanz aufzeigen konnte. Hingegen hiess es die Beschwerde hinsichtlich des Beschleunigungsgebots gut: Da die Vorinstanz die Verletzung im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte, fehlen vorinstanzliche Erwägungen zur Sanktionierung dieser Verletzung, weshalb die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuweisen war.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine übermässig lange Urteilsbegründung – insbesondere bei einem in Haft befindlichen Beschuldigten – eine eigenständige Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, die zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist und gegebenenfalls zur Rückweisung an die Vorinstanz führt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.