6B_895/2025 — Irrecevabilité de la déclaration d'appel; arbitraire
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil die Berufungserklärung ohne Rechtsbegehren den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO nicht genügt.
Irrecevabilité de la déclaration d'appel; arbitraire
Die StPO verlangt, dass eine Berufungserklärung neben der Anfechtungserklärung auch klare Rechtsbegehren enthält, aus denen hervorgeht, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden soll (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Beschwerdeführerin hatte zwar fristgerecht Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht, darin aber keinerlei förmliche Rechtsbegehren gestellt, sondern lediglich Beweisanträge formuliert und auf ihre Haltung aus dem erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Genfer Berufungskammer die Berufungserklärung zu Recht als unzulässig erklärt hat. Weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch das Verbot des überspitzten Formalismus verpflichteten die Vorinstanz, die Berufungserklärung durch Interpretation zu ergänzen, da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Ebenso wenig musste die Vorinstanz gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO zur Ergänzung einladen. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Vorinstanz die Unzulässigkeit noch an der Hauptverhandlung feststellen durfte, obwohl sie zuvor Beweisanträge behandelt und das Verfahren weitergeführt hatte.
Der Entscheid bekräftigt, dass anwaltlich vertretene Parteien die formellen Anforderungen an eine Berufungserklärung zwingend einhalten müssen. Eine fehlende oder unklare Rechtsbegehren-Formulierung führt zur Unzulässigkeit der Berufung, ohne dass die Berufungsinstanz zur Nachbesserung auffordern muss.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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