6B_883/2025 — Fixation de la peine; arbitraire

5

Bundesgericht bestätigt fünfjährige Freiheitsstrafe für gewerbsmässigen Betrug und weist Beschwerde gegen die Strafzumessung ab.

Fixation de la peine; arbitraire

Dossiernummer 6B_883/2025
Entscheiddatum 16.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Strafgesetzbuch verpflichtet den Richter, bei der Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe die Verhältnismässigkeit zu wahren und eine Freiheitsstrafe nur dann auszusprechen, wenn sie aus Gründen der Spezialprävention unumgänglich ist. Vorliegend war strittig, ob die Waadtländer Berufungsinstanz zu Recht eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Verletzung des Markenschutzgesetzes verhängt hatte, nachdem das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung zurückgewiesen hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers – belegt durch sein arrogantes Auftreten, die Verharmlosung seiner Verantwortung und die Schuldzuweisung an Dritte – ohne Willkür als zentrales Kriterium für die Wahl der Freiheitsstrafe heranziehen durfte. Die Teilzahlungen und Schuldanerkennungen genügten nicht, um eine echte Auseinandersetzung mit dem Unrecht der Taten zu belegen. Da die Strafe fünf Jahre beträgt, war auch der bedingte Strafvollzug nach Art. 43 StGB von vornherein ausgeschlossen.

Das Urteil bekräftigt, dass nachtatliches Wohlverhalten, das lediglich dem entspricht, was von jedem rechtstreuen Bürger erwartet wird, bei der Wahl der Strafart neutral zu gewichten ist. Für die Praxis unterstreicht es, dass bei gewerbsmässigem Betrug mit hohem Deliktsbetrag und mangelnder Täterreue die Voraussetzungen für eine Geldstrafe kaum erfüllt sein werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.