6B_839/2025 — Actes d'ordre sexuel sur une peronne incapable de discernement ou de résistance;

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Bundesgericht weist Beschwerde eines wegen sexueller Handlungen an einer schlafenden Person verurteilten Jugendlichen ab und bestätigt die Schuldsprechung des Genfer Appellationsgerichts.

Actes d'ordre sexuel sur une peronne incapable de discernement ou de résistance; arbitraire

Dossiernummer 6B_839/2025
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
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Art. 191 StGB stellt sexuelle Handlungen an einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person unter Strafe. Vorliegend war streitig, ob ein damals 17-jähriger Beschuldigter im Juli 2019 in Genf gemeinsam mit anderen sexuelle Handlungen an einer schlafenden Jugendlichen vorgenommen hatte. Das erstinstanzliche Jugendgericht hatte ihn freigesprochen; auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten hin verurteilte das Genfer Appellationsgericht den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Das Bundesgericht prüfte ausschliesslich, ob die Sachverhaltsfeststellung des Appellationsgerichts willkürlich war. Es befand, dass die kantonale Instanz die Beweise ohne Willkür gewürdigt hatte: Die wechselnden und widersprüchlichen Versionen des Beschuldigten wurden als unglaubwürdig eingestuft, die entlastenden Nachrichten auf Snapchat als schwerwiegende Belastungsindizien gewertet, und die Aussagen des Mitbeschuldigten C., der als Einziger die Handlungen an der schlafenden Jugendlichen eingestanden hatte, wurden trotz früherer Widersprüche als glaubwürdig beurteilt. Die Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Geschädigten schloss zwar eine SVA-Analyse der eigentlichen Tatschilderungen aus, nicht jedoch jene der Umstände vor und nach den Taten.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht bei der Beweiswürdigung einen engen Prüfmassstab anlegt und appellatorische Kritik an kantonalen Sachverhaltsfeststellungen konsequent für unzulässig erklärt. Er unterstreicht zudem, dass divergierende Aussagen eines Zeugen nicht generell zur Unverwertbarkeit führen, sofern das Gericht nachvollziehbar begründet, welchem Teil der Aussagen es folgt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.