6B_837/2025 — Tentative d'instigation à agression, tentative d'instigation à dommages à la pro
5Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut, weil die Vorinstanz den Hauptbelastungszeugen nicht persönlich angehört hatte, bevor sie einen Freispruch in eine Verurteilung umwandelte.
Tentative d'instigation à agression, tentative d'instigation à dommages à la propriété considérables, tentative d'instigation à emploi avec dessin délictueux d'explosif ou de gaz toxiques; dénonciation calomnieuse
Das Unmittelbarkeitsprinzip nach Art. 343 Abs. 3 StPO verlangt, dass das Berufungsgericht entscheidende Beweismittel erneut direkt abnimmt, wenn es beabsichtigt, einen erstinstanzlichen Freispruch aufzuheben. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, und wird durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des EGMR bekräftigt.
Das Waadtländer Berufungsgericht hatte A.A. wegen versuchter Anstiftung zu Körperverletzung, erheblicher Sachbeschädigung und unerlaubtem Einsatz von Sprengstoff verurteilt, ohne den Hauptbelastungszeugen (Intimé 4) persönlich vorzuladen. Die erste Instanz hatte diesen Zeugen angehört, seine Glaubwürdigkeit als zweifelhaft eingestuft und den Beschuldigten in diesen Punkten freigesprochen. Das Bundesgericht erachtete die Nichtvorladung des Zeugen durch die Berufungsinstanz als klare Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO und Art. 6 EMRK und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) bestätigte es hingegen, da die entsprechenden Rügen entweder unzulässig appellatorischer Natur oder unbegründet waren.
Der Entscheid bekräftigt, dass Berufungsgerichte verpflichtet sind, entscheidende Zeugen eigenhändig zu befragen, bevor sie erstinstanzliche Freisprüche in Schuldsprüche umwandeln – und dies auch von Amtes wegen, ohne Antrag der Parteien.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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