6B_830/2025 — Dénonciation calomnieuse; arbitraire

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen falscher Anschuldigungen gegen Polizisten, da der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich eine Strafverfolgung in Kauf nahm.

Dénonciation calomnieuse; arbitraire

Dossiernummer 6B_830/2025
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
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Art. 303 StGB stellt die falsche Anschuldigung unter Strafe: Wer einer Behörde gegenüber eine Person, die er als unschuldig weiss, einer Straftat bezichtigt, macht sich der Verletzung der Rechtspflege schuldig. Strittig war, ob der Beschuldigte mit dem Vorsatz handelte, eine Strafverfolgung gegen die betroffenen Polizisten einzuleiten. Er hatte diese im Rahmen seiner eigenen Strafverteidigung wegen schwerer Amtspflichtverletzungen bezichtigt und erklärt, sie verdienten Bestrafung, bestritt aber, eine Strafverfolgung gewollt zu haben.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz hatte gestützt auf ein Bündel von Indizien – darunter die wiederholten Falschbeschuldigungen vor zwei Behörden, die frühere Beschwerde beim Vorgesetzten der Beamten sowie die explizite Aussage zur Bestrafung – willkürfrei geschlossen, dass der Beschuldigte die Eröffnung eines Strafverfahrens zumindest eventualvorsätzlich akzeptiert hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass für dieses Tatbestandsmerkmal Eventualvorsatz genügt und der Beschuldigte nicht bloss eine Disziplinarfolge, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen in Kauf genommen hatte.

Der Entscheid bekräftigt, dass das Recht auf Verteidigung in Strafverfahren nicht schrankenlos gilt: Unwahre, ehrverletzende Beschuldigungen gegen Verfahrensbeteiligte sind auch dann strafbar, wenn sie als Verteidigungsstrategie eingesetzt werden. Zudem verdeutlicht das Urteil die strengen Anforderungen an die Begründungspflicht beim Bundesgericht – appellatorische Kritik an kantonalen Beweiswürdigungen ist unzulässig.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.