6B_827/2025 — Kosten- und Entschädigungsfragen; Rechtsverweigerung (überspitzter Formalismus);
5Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Obergericht Zürich die Berufung der Privatklägerin durch überspitzten Formalismus zu eng auslegte.
Kosten- und Entschädigungsfragen; Rechtsverweigerung (überspitzter Formalismus); rechtliches Gehör
Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO gewährt der Privatklägerin einen Entschädigungsanspruch gegenüber der beschuldigten Person, wenn dieser gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten auferlegt wurden. Dieser Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass auch der Kostenentscheid angefochten wurde, da er die Entschädigungsfrage präjudiziert. Strittig war, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung nur Dispositiv-Ziffer 6 (Verweigerung ihrer Parteientschädigung) oder auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 (Kosten und Entschädigung des Freigesprochenen) angefochten hatte.
Das Obergericht Zürich stellte fest, dass nur Dispositiv-Ziffer 6 angefochten worden sei, und verneinte den Entschädigungsanspruch mangels angefochtenen Kostenentscheids. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auslegung: Sowohl die Berufungserklärung als auch die Kurzbegründung beantragten ausdrücklich die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben im Licht der Begründung auszulegen. Aus sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin ging hinreichend deutlich hervor, dass sie eine Kostentragungspflicht des Beschwerdegegners als Grundlage ihres Entschädigungsanspruchs geltend machte. Das Obergericht verfiel damit in überspitzten Formalismus.
Das Urteil bekräftigt, dass Berufungserklärungen nicht formalistisch eng ausgelegt werden dürfen und eine rechtsirrtümliche Begründung einer Partei nicht zur Folge haben darf, dass ein inhaltlich klar erkennbares Begehren übergangen wird. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung des Entschädigungsanspruchs an das Obergericht zurückgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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