6B_800/2025 — Verfahrenskosten, Parteientschädigung
Bundesgericht bestätigt Kostenauflage bei Freispruch, weil widerrechtliche Waffenverwahrung das Strafverfahren adäquat kausal verursacht hat.
Verfahrenskosten, Parteientschädigung
Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt die Auferlegung von Verfahrenskosten an eine freigesprochene beschuldigte Person, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Strittig war, ob einem Waffenbesitzer, der vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen wurde, dennoch 60 % der Verfahrenskosten auferlegt und er zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden darf.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Der Beschwerdeführer hatte eine geladene Pistole stundenlang unbeaufsichtigt im Wintergarten liegen lassen und damit seine gesetzliche Pflicht zur sorgfältigen Waffenaufbewahrung verletzt. Dass der Freispruch wegen Fehlens eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen seiner Sorgfaltspflichtverletzung und der Selbstverletzung des Beschwerdegegners erfolgte, unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht. Die Behörden handelten bei der Einleitung des Verfahrens pflichtgemäss, da das normwidrige Verhalten den Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung ohne Weiteres begründete. Die Unschuldsvermutung wurde nicht verletzt, da die Vorinstanz ausdrücklich nur auf den verfahrensrechtlichen Kausalzusammenhang abstellte.
Der Entscheid verdeutlicht, dass der prozesskostenrechtliche Kausalzusammenhang nach Art. 426 Abs. 2 StPO eigenständig zu beurteilen ist und nicht mit dem materiell-strafrechtlichen Kausalzusammenhang zusammenfällt. Wer durch klare Verletzung zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Normen ein Strafverfahren provoziert, trägt das Kostenrisiko auch bei Freispruch.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
5 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 3 andere Entscheide