6B_753/2025 — Révision; arbitraire; droit d'être entendu; déni de justice, etc.
5Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil kantonales Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege willkürlich als Revisionsgesuch behandelte und das rechtliche Gehör verletzte.
Révision; arbitraire; droit d'être entendu; déni de justice, etc.
Die StPO regelt in Art. 132 die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung und in Art. 410 ff. das Revisionsverfahren. Vorliegend stellte sich die Frage, ob ein kantonales Gericht ein ausdrücklich als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezeichnetes Schreiben ohne Anhörung des Betroffenen direkt als Revisionsgesuch behandeln und dieses als offensichtlich unzulässig abweisen darf.
Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer hatte lediglich die Bedingungen für die unentgeltliche Rechtspflege darlegen wollen, um danach erst ein formelles Revisionsgesuch einzureichen. Die Vorinstanz hätte ihn zumindest darüber informieren müssen, dass sie beide Fragen gleichzeitig behandeln wollte, und ihm Gelegenheit geben müssen, sein Gesuch den Anforderungen von Art. 411 StPO anzupassen. Indem sie dies unterliess, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung.
Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei der Umdeutung von Rechtsschriften besondere Vorsicht walten lassen und die betroffene Partei vorgängig anhören müssen, wenn eine unerwartete prozessuale Qualifikation zu deren Nachteil gereicht. Der Kanton Genf wurde zur Zahlung von 3'000 Franken Parteientschädigung verpflichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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