6B_734/2025 — Nicht obligatorische Landesverweisung
5Bundesgericht bestätigt nicht obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren gegen kosovarischen Wiederholungstäter wegen Raufhandels.
Nicht obligatorische Landesverweisung
Art. 66a bis StGB erlaubt die nicht obligatorische Landesverweisung von Ausländern, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt werden, das nicht unter die obligatorische Landesverweisung fällt. Strittig war, ob eine solche Verweisung angeordnet werden darf, obwohl ein früheres Gericht im selben Strafverfahrenskomplex explizit auf eine obligatorische Landesverweisung verzichtet hatte, und ob die Interessenabwägung korrekt vorgenommen wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht greift, weil das Thurgauer Gericht einen anderen Sachverhalt beurteilte und das Tessiner Gericht seinen Entscheid in Unkenntnis des späteren Raufhandels gefällt hatte. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete das Bundesgericht das hohe öffentliche Interesse an der Fernhaltung aufgrund der wiederholten, gegen die körperliche Integrität gerichteten Delinquenz, der fortgesetzten Straffälligkeit trotz migrationsrechtlicher Verwarnung sowie der als sehr hoch eingestuften Rückfallgefahr höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Dessen langjährigen Aufenthalt relativierte es mit einer bloss durchschnittlichen Integration, fehlenden familiären Abhängigkeitsverhältnissen und guten Resozialisierungschancen im Kosovo.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei wiederholter Gewaltkriminalität selbst ein geringes Rückfallrisiko ausreicht, um eine Landesverweisung zu rechtfertigen, und dass im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Massstab gilt als bei der strafrechtlichen Gewährung des Strafaufschubs.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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