6B_7/2024 — Schändung, mehrfach versuchte Schändung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; amtl

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Schändung und versuchte Schändung bestätigt: Schlaftrunkener Minderjähriger war widerstandsunfähig; amtliche Verteidigung mangels Bedürftigkeit zu Recht verweigert.

Schändung, mehrfach versuchte Schändung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; amtliche Verteidigung; Willkür, rechtliches Gehör etc.

Dossiernummer 6B_7/2024
Entscheiddatum 13.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer wegen Schändung (aArt. 191 StGB) und mehrfach versuchter Schändung verurteilt werden durfte, nachdem er einen minderjährigen, schlafenden bzw. schlaftrunkenen Kollegen sexuell übergriffig angefasst hatte, und ob ihm im Berufungsverfahren eine amtliche Verteidigung hätte bestellt werden müssen.

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz vollumfänglich. Beim ersten Vorfall bejahte es die Widerstandsunfähigkeit des Beschwerdegegners, weil dieser sich zwar kurz vor dem Griff an den Penis aus dem Tiefschlaf erwacht war, aber in einem schlaftrunkenen, perplexen und halbschläfrigen Zustand verblieb, der eine wirksame Gegenwehr ausschloss. Das Umfassen des Penis eines minderjährigen Opfers durch eine wichtige Bezugsperson stellt trotz kurzer Dauer eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung dar. Beim zweiten und dritten Vorfall war der Versuchsbeginn klar überschritten, da der Beschwerdeführer seine Tatentschlossenheit durch körperliche Annäherung und Berührungen im Intimbereich manifestiert hatte. Den Antrag auf amtliche Verteidigung wies das Bundesgericht ab, weil die notwendige Verteidigung subsidiär zur Wahlverteidigung ist und die Umwandlung einer erbetenen in eine amtliche Verteidigung von der finanziellen Bedürftigkeit abhängt, die der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatte.

Der Entscheid bekräftigt, dass Schläfrigkeit und Perplex-Sein nach unerwartetem Erwachen eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB begründen können, auch wenn das Opfer nicht vollständig bewusstlos ist. Zudem verdeutlicht das Urteil die klare Abgrenzung zwischen notwendiger Verteidigung und amtlicher Verteidigung: Wer anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf staatlich finanzierte Verteidigung, solange er die Bedürftigkeit nicht belegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.