6B_647/2025 — Mesure d'internement; expulsion
30Bundesgericht bestätigt lebenslange Landesverweisung und Verwahrung eines wegen Vergewaltigung verurteilten Mehrfachtäters mit hohem Rückfallrisiko.
Mesure d'internement; expulsion
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob gegen einen in der Schweiz geborenen italienischen Staatsangehörigen, der wegen Vergewaltigung, Bannbruchs und einer Betäubungsmittelübertretung verurteilt wurde, zu Recht eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB und eine lebenslange Landesverweisung nach Art. 66b Abs. 2 StGB angeordnet wurden. Der Beschwerdeführer wies sieben Vorstrafen auf, darunter mehrere einschlägige Sexualdelikte, und hatte die neue Vergewaltigung weniger als sechs Monate nach bedingter Entlassung und trotz laufender fünfjähriger Landesverweisung begangen. Psychiatrische Gutachter diagnostizierten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Grenzbegabung und attestierten ein erhöhtes Rückfallrisiko; eine therapeutische Behandlung wurde als nicht indiziert beurteilt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind, da das Rückfallrisiko für schwere Sexualdelikte als hochwahrscheinlich zu qualifizieren ist und keine wirksame therapeutische Massnahme zur Verfügung steht. Die lebenslange Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig, weil der Täter bereits während einer laufenden Landesverweisung rückfällig geworden ist, was nach Art. 66b Abs. 2 StGB eine lebenslange Ausweisung ermöglicht, und weil er eine schwerwiegende und dauerhafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei Mehrfachtätern mit einschlägigen Sexualdelikten, psychiatrisch attestiertem hohem Rückfallrisiko und fehlendem Behandlungsansatz sowohl Verwahrung als auch lebenslange Landesverweisung kumulativ angeordnet werden können, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Die Möglichkeit familiärer Kontakte ins benachbarte Ausland vermag dabei das gewichtige öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht zu überwiegen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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