6B_56/2026 — Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Landesverweisung von 7 Jahren und Freiheitsstrafe von 44 Monaten für einen brasilianischen Mehrfachtäter ab.
Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem
Art. 66a StGB sieht für ausländische Staatsangehörige, die wegen einer Katalogstraftat verurteilt werden, eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vor. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Betroffenen die öffentlichen Interessen überwiegen. Streitig waren vorliegend die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem für einen seit über 20 Jahren in der Schweiz lebenden Brasilianer, der wegen zahlreicher Delikte zu 44 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Obergerichts Bern in allen Punkten. Zur Strafzumessung hält es fest, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Asperation nicht überschritten hat, da zwischen den Erpressungsdelikten kein derart enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand, der einen reduzierten Asperationsfaktor von 50 % gerechtfertigt hätte. Bei der Landesverweisung bejahte die Vorinstanz zwar knapp einen persönlichen Härtefall, gewichtete jedoch das öffentliche Fernhalteinteresse angesichts der schlechten Legalprognose, der Deliktshäufigkeit und der wirtschaftlichen Desintegration höher als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II scheiterte, weil der Beschwerdeführer Portugiesisch spricht und hinreichende Bezugspunkte zu Brasilien bestehen.
Das Urteil bekräftigt, dass bei in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern zwar erhöhte Anforderungen an die Interessenabwägung gelten, eine fehlende wirtschaftliche Integration und eine schlechte Legalprognose jedoch entscheidend gegen einen Verbleib sprechen können. Zudem bestätigt es die strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts: Unzureichend substanziierte Rügen, insbesondere betreffend Grundrechtsverletzungen, führen regelmässig zum Nichteintreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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