6B_553/2025 — Commisurazione della pena (truffa aggravata)
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Strafzumessung bei qualifiziertem Betrug ab und verneint aufrichtige Reue mangels spontaner Schadenswiedergutmachung.
Commisurazione della pena (truffa aggravata)
Das StGB verpflichtet Gerichte, die Strafe nach Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen und die massgebenden Faktoren zu begründen. Strittig war, ob die Tessiner Berufungsinstanz die Strafe des wegen qualifizierten Betrugs und versuchter Täuschung der Behörden verurteilten B.________ auf 3 Jahre und 3 Monate zu Recht festgesetzt hatte oder ob sie wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, langer Verfahrensdauer und teilweiser Schadenswiedergutmachung stärker hätte reduziert werden müssen. Zudem war umstritten, ob die Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue nach Art. 48 lit. d StGB zu gewähren sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Berufungsinstanz eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen hat und sich nicht an der erstinstanzlichen Strafe orientieren darf; ein Vergleich der beiden Strafen ist daher methodisch unzulässig. Die CARP hatte die Strafminderungsgründe korrekt berücksichtigt und die Reduktion von der hypothetischen Strafe von 6 Jahren 2 Monaten auf 3 Jahre 3 Monate hinreichend begründet. Die aufrichtige Reue wurde verneint, weil die Zahlungen nicht spontan erfolgten, sondern in Vollziehung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Der Entscheid bestätigt, dass Schadenszahlungen, die erst auf gerichtliche Anordnung und nach mehr als zehn Jahren geleistet werden, keine aufrichtige Reue begründen, sondern allenfalls als allgemeiner Strafzumessungsfaktor berücksichtigt werden können. Zudem unterstreicht das Urteil, dass das Appellationsgericht bei der Strafzumessung stets eine eigene Begründung liefern muss, ohne sich an der Vorinstanz zu messen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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