6B_499/2025 — Strafzumessung (mehrfache Veruntreuung, Betrug usw.)

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil die Vorinstanz bei der Strafzumessung das Asperationsprinzip und die Begründungspflicht verletzt hat.

Strafzumessung (mehrfache Veruntreuung, Betrug usw.)

Dossiernummer 6B_499/2025
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Art. 49 Abs. 1 StGB verlangt bei Mehrfachdelinquenz die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip: Das Gericht bestimmt zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat und erhöht diese für jede weitere Tat unter Offenlegung der hypothetischen Einzelstrafen. Art. 50 StGB verpflichtet das Gericht zudem, die massgebenden Strafzumessungsfaktoren und deren Gewichtung nachvollziehbar darzulegen. Die Täterkomponente ist erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für alle Delikte zu berücksichtigen.

Das Kantonsgericht Wallis hatte die drei Veruntreuungen sowie weitere Mehrfachdelikte je zu einer Deliktsgruppe zusammengefasst und dafür Einheitsstrafen ausgesprochen, ohne hypothetische Einzelstrafen zu nennen. Zudem floss die Täterkomponente bereits bei der Einsatzstrafe ein, und die Wirkung der einzelnen Täterelemente (Geständnis, Vorstrafen, fehlende Reue) blieb unklar. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück.

Der Entscheid bekräftigt, dass die konkrete Methode der Gesamtstrafenbildung keine Ausnahmen für Deliktserien mit gleichem Modus Operandi kennt und dass kantonale Gerichte die hypothetischen Einzelstrafen im Urteil explizit ausweisen müssen. Dies stärkt die Überprüfbarkeit der Strafzumessung und schützt Beschuldigte vor intransparenten Straferhöhungen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.