6B_462/2025 — Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Beweisverwertungsverbot (rechtswidrige Observat

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil private Versicherungsdetektive den Beschwerdeführer 2006 und 2009 ohne gesetzliche Grundlage observiert hatten.

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Beweisverwertungsverbot (rechtswidrige Observation)

Dossiernummer 6B_462/2025
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Private Observationen durch Versicherungsdetektive stellen einen Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) dar und bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage. Rechtswidrig von Privaten erlangte Beweise sind im Strafprozess nur verwertbar, wenn die Strafbehörden die entsprechenden Beweise selbst rechtmässig hätten erheben können und eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass es den solothurnischen Strafbehörden in den Jahren 2006 und 2009 an einer formell-gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer Observation fehlte. Da somit auch die Strafverfolgungsbehörden die Beweise nicht rechtmässig hätten erheben können, sind die Observationsergebnisse vollständig unverwertbar. Das Obergericht Solothurn muss nun prüfen, ob die nachfolgenden Beweise – namentlich spätere Observationen (2012/2013) und mehrere medizinische Gutachten – als unverwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO zu qualifizieren sind, und danach die Beweiswürdigung neu vornehmen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die fehlende gesetzliche Grundlage für private Observationen nicht nur im Sozialversicherungsrecht (gemäss EGMR-Praxis), sondern auch im Strafprozessrecht zur Unverwertbarkeit führt und weitreichende Fernwirkungen auf darauf aufbauende Folgebeweise haben kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.