6B_447/2025 — Übertretung des Waffengesetzes
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer nach Zustellung des begründeten Urteils keine fristgerechte Berufungserklärung einreichte.
Übertretung des Waffengesetzes
Die Schweizerische Strafprozessordnung schreibt in Art. 399 StPO ein zweistufiges Verfahren für die Berufung vor: Zunächst ist die Berufung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Dispositivs anzumelden, danach ist innert zwanzig Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils beim Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Strittig war, ob das Obergericht Graubünden zu Recht auf die Berufung des wegen Übertretung des Waffengesetzes zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilten Beschwerdeführers nicht eingetreten war, nachdem dieser zwar die Berufung angemeldet, aber nach Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte.
Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts. Der Beschwerdeführer hatte eine Begründung bereits vor Zustellung des begründeten Urteils eingereicht, was gesetzlich nicht genügt. Die Rüge der Verletzung des Vertrauensprinzips liess das Gericht nicht gelten, da sowohl das Gesetz als auch die Rechtsmittelbelehrung den Fristenlauf eindeutig regelten und keiner weiteren Erklärung bedurften. Das Verhältnismässigkeitsargument wegen der geringen Bussenhöhe wurde ebenfalls verworfen.
Der Entscheid bekräftigt die strikte Anwendung des zweigliedrigen Berufungsverfahrens nach Art. 399 StPO. Auch in Bagatellsachen können Rechtsmittel wegen Formmängeln scheitern; Unkenntnis der Verfahrensregeln schützt nicht vor den prozessualen Folgen einer versäumten Berufungserklärung.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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