6B_43/2026 — Opposition tardive à une ordonnance pénale; arbitraire

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen verspäteten Einspruch gegen Strafbefehl ab, da Domizilwahl und Formvorschriften klar verletzt wurden.

Opposition tardive à une ordonnance pénale; arbitraire

Dossiernummer 6B_43/2026
Entscheiddatum 25.02.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Strafprozessrecht verpflichtet Personen mit Wohnsitz im Ausland, dem Ministerium eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer, ein in den USA wohnhafter Schweizer, hatte dem Waadtländer Staatsanwalt per E-Mail die Adresse seiner Schwester in V.________ als Postadresse mitgeteilt. Die Strafbehörde stellte ihm dort den Strafbefehl vom 19. September 2025 rechtsgültig zu. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch per einfacher E-Mail an das Schweizer Generalkonsulat in San Francisco, die formungültig war, sowie per Brief, der nach Fristablauf eintraf.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Waadtländer Strafkammer und verneint alle erhobenen Rügen. Die Wahl des Zustelldomizils war wirksam; die Notifikation an die Schwester galt als rechtsgültige Zustellung. Ein einfaches E-Mail erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO nicht. Das Gericht hält fest, dass der Strafbefehl selbst klar auf die Schriftlichkeit der Einspruchserhebung hingewiesen hatte und der Beschwerdeführer angesichts der behördlichen Kommunikation nicht gutgläubig auf die Zulässigkeit einer E-Mail-Einsprache vertrauen durfte. Die Regeln des Rechtshilfevertrags mit den USA (TEJUS) finden auf Zustellungen an ein in der Schweiz gewähltes Domizil keine Anwendung.

Das Urteil bekräftigt die strenge Handhabung von Einspruchsfristen und Formvorschriften im Strafbefehlsverfahren. Es verdeutlicht, dass im Ausland wohnhafte Beschuldigte, die in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen, vollumfänglich an die schweizerischen Verfahrensregeln gebunden sind. Eine Restitution der Frist kommt nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 94 StPO in Betracht, die hier weder beantragt noch dargelegt wurden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.