6B_400/2024 — Vergewaltigung; Willkür
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Vergewaltigungsurteil ab, da die kantonale Beweiswürdigung nicht willkürlich war.
Vergewaltigung; Willkür
Der Tatbestand der Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB setzt unter anderem eine Nötigung durch Gewaltanwendung voraus. Strittig war, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit körperlicher Gewalt zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen hatte oder ob dieser einvernehmlich war. Der Beschwerdeführer bestritt den non-konsentierten Charakter der sexuellen Handlungen und rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Das Bundesgericht trat auf die Rügen grösstenteils nicht ein oder wies sie ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend auf appellatorische Kritik beschränkte, ohne die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Das Obergericht hatte gestützt auf glaubhafte Aussagen der Geschädigten, das Verletzungsbild und das Nachtatverhalten willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Frau an den Handgelenken festhielt, ihr die Hose herunterriss und sie fixierte, obwohl sie sich verbal und körperlich wehrte. Diese Gesamtumstände erfüllen den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung durch Gewaltanwendung.
Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, wonach für das Vorliegen einer Nötigungssituation nicht die körperliche Überlegenheit des Täters allein massgebend ist, sondern die Gesamtheit der tatrelevanten Umstände. Er unterstreicht zudem die strengen Anforderungen an Willkürrügen vor Bundesgericht: Blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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