6B_393/2025 — Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz

Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil der Anklagegrundsatz bei einer Übertretung trotz falsch bezeichnetem Strassennamen nicht verletzt ist.

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz

Dossiernummer 6B_393/2025
Entscheiddatum 25.02.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage den Tatort so beschreibt, dass die beschuldigte Person weiss, wessen sie angeklagt ist, und sich wirksam verteidigen kann. Strittig war, ob eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln trotz fehlerhafter Bezeichnung des Strassennamens in der Anklageschrift zu einem Schuldspruch führen darf.

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Obergerichts Aargau. Es hielt fest, dass bei Übertretungen der Anklagegrundsatz nur eingeschränkt gilt und keine übermässige Substanziierung verlangt wird. Die fehlerhafte Bezeichnung der Strasse (W.________ statt X.) verletzte den Anklagegrundsatz nicht, da aus dem gesamten Anklagesachverhalt – insbesondere der Beschreibung des Unfallhergangs in einer Linkskurve von U. kommend in V.________ – für den Beschwerdeführer klar erkennbar war, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wurde.

Der Entscheid verdeutlicht, dass bei Übertretungen ein pragmatischer Massstab beim Anklagegrundsatz gilt: Solange der beschuldigten Person der vorgeworfene Sachverhalt hinreichend klar ist, führt eine fehlerhafte Ortsangabe nicht zum Freispruch. Je weniger schwer die Vorwürfe, desto geringere Anforderungen sind an die Präzision der Anklage zu stellen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.