6B_39/2026 — Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Berufsgeheimnisses; Verfa

Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil die Staatsanwaltschaft entgegen Art. 405 Abs. 3 StPO nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde.

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Berufsgeheimnisses; Verfahrensfairness, Willkür etc.

Dossiernummer 6B_39/2026
Entscheiddatum 13.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft zwingend zur persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung, wenn sie vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt hat. Strittig war, ob diese Pflicht auch dann gilt, wenn nur die beschuldigte Person Berufung eingelegt hat und die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz aufgehoben. Da die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt und vollumfänglich obsiegt hatte, war sie zwingend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Der Umstand, dass nur der Beschwerdeführer Berufung einlegte, entband die Staatsanwaltschaft nicht von dieser Pflicht. Auch fehlende Oppositionserhebung des Beschwerdeführers an der Verhandlung ist irrelevant, da das Gericht die Anwesenheit von Amtes wegen sicherzustellen hat.

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 456: Die Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft bei beantragten Freiheitsstrafen über einem Jahr ist bedingungslos und unabhängig davon, wer Berufung eingelegt hat. Für die Praxis bedeutet dies, dass Berufungsgerichte die Staatsanwaltschaft in solchen Konstellationen stets vorladen müssen, ansonsten das Verfahren wegen Verletzung von Bundesrecht zur Wiederholung zurückgewiesen wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.