6B_384/2025 — Vol par métier, dommages à la propriété, recel, violation de domicile, menaces

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Bundesgericht weist Beschwerde eines verurteilten Einbrechers ab und bestätigt Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hehlerei, Drohung sowie Landesverweisung für sechs Jahre.

Vol par métier, dommages à la propriété, recel, violation de domicile, menaces

Dossiernummer 6B_384/2025
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
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Das Strafgesetzbuch sieht bei Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls und Hausfriedensbruch eine obligatorische Landesverweisung vor, die nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und überwiegenden privaten Interessen ausnahmsweise unterbleiben kann. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, war vom Berner Obergericht wegen gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Hausfriedensbruchs und Drohungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie einer sechsjährigen Landesverweisung verurteilt worden. Er bestritt vor Bundesgericht insbesondere die Täterschaft bei den Einbrüchen in Einfamilienhäuser, die Erfüllung des Hehleretatbestands durch den Besitz gestohlener Uhren sowie die auf sein Viber-Profilbild gestützte Drohungsverurteilung; zudem wehrte er sich gegen die Landesverweisung mit Verweis auf seine zwei in der Schweiz lebenden Kinder.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die kantonale Beweiswürdigung sei nicht willkürlich: Handydaten, beim Beschwerdeführer sichergestelltes Diebesgut sowie der gleichartige Modus Operandi bildeten ein geschlossenes Indiziengefüge. Beim Hehleretatbestand genüge das Aufbewahren von über zwanzig gestohlenen Uhren in der eigenen Schlafzimmerschranke als aktive Dissimulationshandlung; angesichts der Menge und des offensichtlich zu niedrigen Kaufpreises einer Breitling-Uhr sei auch der Vorsatz erstellt. Die Drohung per Viber-Profilbild sei aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Messengers, des Konfliktumfelds und des objektiv drohenden Inhalts rechtsgenüglich belegt. Die Landesverweisung erweise sich als verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Fernhaltung angesichts der erheblichen kriminellen Energie, der häuslichen Gewalt und der fehlenden Reue das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib bei seinen Kindern überwiege.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht kantonale Beweiswürdigungen nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit korrigiert und dass die Härtefallklausel bei Art. 66a Abs. 2 StGB auch bei Vorliegen von Kindesbeziehungen restriktiv angewendet wird, wenn gewichtige öffentliche Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.