6B_370/2025 — Abus de confiance; fixation de la peine; droit d'être entendu; présomption d'inn

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verurteilung wegen Veruntreuung ab und bestätigt Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

Abus de confiance; fixation de la peine; droit d'être entendu; présomption d'innocence; arbitraire

Dossiernummer 6B_370/2025
Entscheiddatum 10.02.2026
Publikationsdatum 23.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
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Der Beschwerdeführer, ein britisch-französischer Geschäftsmann, wurde von der Walliser Kantonalinstanz wegen Veruntreuung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er Gelder aus Immobilieninvestitionen in Osteuropa zweckwidrig für den Kauf von Luxusfahrzeugen (Bugatti, Ferrari, Mercedes) verwendet hatte. Das Bundesgericht prüfte unter anderem, ob das erstinstanzliche Abwesenheitsverfahren rechtmässig war, ob die Geschädigten Parteistellung im Berufungsverfahren hatten und ob die Verweigerung von Beweisanträgen das rechtliche Gehör verletzte.

Das Bundesgericht bestätigte das angefochtene Urteil in allen wesentlichen Punkten. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer sich durch Verlassen der Schweiz, Verschweigen seines Aufenthaltsorts und mangelnde Kooperation selbst in die Unfähigkeit versetzt hatte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, womit die Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens nach Art. 366 Abs. 3 StPO erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerinnen wurden als legitimiert anerkannt, da sie ein schutzwürdiges Interesse an der Verurteilung und an der Zuweisung der Sicherheitsleistungen hatten. Die antizipierende Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche die beantragten Zeugeneinvernahmen und Gutachten ablehnte, wurde als nicht willkürlich eingestuft.

Das Urteil bestätigt die restriktive Auslegung der Entschuldigungsgründe bei Abwesenheit vom Strafprozess: Wer sich dem Verfahren durch Wohnsitznahme in Staaten mit erschwerter Rechtshilfe entzieht und keine hinreichenden Belege für ein unverschuldetes Fernbleiben liefert, muss das Abwesenheitsurteil gegen sich gelten lassen. Zudem verdeutlicht der Entscheid, dass Geschädigte auch ohne zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren legitimiert bleiben, wenn sie ein eigenständiges prozessuales Interesse verfolgen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.