6B_300/2024 — Strafzumessung (versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.); Wil
40Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung; Sachverhaltsfeststellung und Aussagewürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich.
Strafzumessung (versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.); Willkür
Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht Zürich den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte, indem es auf die Aussagen der Geschädigten abstellte und auf ein aussagepsychologisches Gutachten verzichtete. Der Beschwerdeführer war wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und rügte eine krass willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Art. 182 StPO, weil kein Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten eingeholt worden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten einlässlich, sorgfältig und unter Einbezug aller weiteren Beweismittel – insbesondere des rechtsmedizinischen Gutachtens, der Fotodokumentation der Verletzungen, der Chatverläufe und der Nachrichten des Beschwerdeführers – gewürdigt hatte. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nach ständiger Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf, etwa bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, die die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten; solche Umstände lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer begnügte sich weitgehend damit, einzelne Indizien aus seiner Sicht zu würdigen, ohne sich mit der Gesamtbeweislage auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht genügt.
Der Entscheid bestätigt die hohen Hürden für eine erfolgreiche Willkürrüge im Bereich der Sachverhaltsfeststellung sowie den begrenzten Anwendungsbereich der Pflicht zur Einholung aussagepsychologischer Gutachten. Gerichte verfügen bei der Aussagewürdigung über erheblichen Ermessensspielraum, solange sie sich einlässlich mit den relevanten Beweismitteln auseinandersetzen und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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