6B_29/2026 — Planmässige und mehrfache Verleumdung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verf

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung einer Frau wegen planmässiger Verleumdung ihres Ehemannes und dessen Partnerin durch Videoblogs, Aufkleber und Flyer.

Planmässige und mehrfache Verleumdung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen usw.; Willkür; Verwertbarkeit, Verletzung Anklageprinzip usw.

Dossiernummer 6B_29/2026
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Strafrecht schützt die Ehre vor wissentlich unwahren Tatsachenbehauptungen (Verleumdung, Art. 174 StGB) und sieht bei planmässigem Vorgehen eine Strafschärfung vor. Im vorliegenden Fall warf eine getrennt lebende Ehefrau ihrem Mann in zahlreichen öffentlichen Videoblogs, auf Aufklebern und Flyern vor, ein Pädophiler und Gewalttäter zu sein, und beschuldigte dessen neue Partnerin der Unterstützung eines Kindesmissbrauchs sowie der Manipulation der gemeinsamen Kinder. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen planmässiger Verleumdung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Verurteilten ab. Es hält fest, dass die Vorinstanz die Beweise willkürfrei gewürdigt hat: Die Unwahrheit der Vorwürfe ergab sich aus familienpsychologischen und psychiatrischen Gutachten, die der Beschwerdeführerin bekannt waren. Ihr Wissen um die Unwahrheit und der direkte Vorsatz wurden rechtsfehlerfrei bejaht. Rügen zum Anklageprinzip, zur Verwertbarkeit von Polizeiraporten und Zeugenaussagen sowie zur angeblich mangelhaften Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren blieben erfolglos. Insbesondere verneinte das Bundesgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel durch die Dispensation der Beschwerdeführerin von der Hauptverhandlung, da diese selbst darum ersucht hatte und ihre Verteidigungsrechte durch die Anwesenheit ihres Verteidigers gewahrt waren.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine über lange Zeit systematisch geführte öffentliche Diffamierungskampagne auch dann als planmässige Verleumdung qualifiziert wird, wenn sie unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit oder elterlicher Sorge erfolgt. Zudem bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach ein Konfrontationsrecht mit Zeugen im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht besteht und durch Untätigkeit im weiteren Verfahren verzichtet werden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.