6B_27/2024 — Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung
5Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 5 kg Heroingemisch und eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG stellt das Anstaltentreffen zu Betäubungsmitteldelikten unter Strafe, sofern das Verhalten seinem äusseren Erscheinungsbild nach klar auf einen deliktischen Zweck hinweist. Strittig war, ob der Beschwerdeführer durch seine Handlungen tatsächlich strafbare Vorbereitungshandlungen zur Einfuhr von rund 5 Kilogramm Heroingemisch begangen hatte oder ob sein Verhalten bloss als unverbindliche Bereitschaftserklärung zu werten sei.
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Obergerichts Bern vollumfänglich. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer ein Kaufangebot entgegengenommen, den Preis ausgehandelt, ein Heroingmuster zur Qualitätsprüfung erhalten und versteckt sowie die Bestellung von 5 Kilogramm Heroingemisch aufgegeben hatte. Diese Handlungen erfüllten den Tatbestand des Anstaltentreffens klar, auch wenn die Lieferung durch die Verhaftung des Kurierfahrers in Deutschland verhindert wurde. Die Strafzumessung auf 7 Jahre Freiheitsstrafe, einschliesslich einer Reduktion von rund 20 % für das bloss vollendete Anstaltentreffen, wurde ebenfalls nicht beanstandet.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bereits konkrete Vorbereitungshandlungen wie das Aushandeln von Preisen, die Entgegennahme von Drogenmustern und die Bestellung einer Lieferung als Anstaltentreffen im Sinne des BetmG qualifiziert werden, selbst wenn die eigentliche Einfuhr durch externe Faktoren verhindert wird. Das Ausbleiben des Erfolgs wirkt sich lediglich strafmindernd, nicht aber schuldausschliessend aus.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
3 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 12 andere Entscheide