6B_24/2026 — Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Berufungsanmeldung
Bundesgericht weist Beschwerde eines amtlichen Verteidigers ab, weil er den Entschädigungsentscheid mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung in eigenem Namen nicht anfechten konnte.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Berufungsanmeldung
Seit der Teilrevision der StPO vom 1. Januar 2024 muss die amtliche Verteidigung den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid mit dem gegen das Endurteil zulässigen Rechtsmittel anfechten, also mit Berufung. Das Berufungsverfahren ist zweistufig: Zuerst ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Berufungsanmeldung einzureichen, danach innert zwanzig Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung.
Im vorliegenden Fall hatte Rechtsanwalt A. nach Eröffnung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Mai 2024 zwar im Namen seines Mandanten fristgerecht Berufung angemeldet, jedoch unterlassen, dies gleichzeitig in eigenem Namen hinsichtlich des Entschädigungsentscheids zu tun. Die erst später eingereichte Berufungserklärung in eigenem Namen genügte ohne vorgängige Anmeldung nicht. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Berufung nicht ein; das Bundesgericht schützte diesen Entscheid.
Das Urteil bestätigt, dass für die amtliche Verteidigung keine Ausnahme vom zweistufigen Berufungsverfahren gilt, auch nicht mit Blick auf Art. 6 EMRK oder Art. 29 Abs. 3 BV. Amtliche Verteidiger müssen künftig bei Unzufriedenheit mit ihrer Entschädigung innert der zehntägigen Anmeldefrist ausdrücklich auch in eigenem Namen Berufung anmelden, andernfalls verwirken sie ihr Anfechtungsrecht unwiederbringlich.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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