6B_219/2025 — Anklagegrundsatz
Bundesgericht hebt Raubverurteilung auf, weil Vorinstanz Mittäterschaft auf Sachverhaltsmerkmale stützte, die in der Anklageschrift nicht umschrieben waren.
Anklagegrundsatz
Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verlangt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens abschliessend umgrenzt und die beschuldigte Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Das Gericht darf zwar eine andere rechtliche Würdigung vornehmen als die Staatsanwaltschaft, ist aber an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Strittig war, ob das Kantonsgericht den Beschwerdeführer wegen Raubes und Sachbeschädigung als Mittäter verurteilen durfte, indem es seinen wesentlichen Tatbeitrag auf das Festhalten des Opfers sowie ein Ablenkungsgespräch stützte – Elemente, die in der Anklageschrift nicht erwähnt waren.
Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz hatte den mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf Handlungen gestützt, die der Anklageschrift nicht zu entnehmen waren. Die Abweichung von der Anklage war nicht bloss rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur und betraf den Kern des Tatvorwurfs. Damit war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Rüge der ungenügenden Anklageschrift selbst wurde hingegen nicht behandelt, da sie erstmals vor Bundesgericht erhoben worden war und der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden war.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Gerichte bei der Qualifikation als Mittäter die tatsächlichen Grundlagen für den gemeinsamen Tatentschluss und den wesentlichen Tatbeitrag ausschliesslich aus dem angeklagten Sachverhalt ableiten dürfen. Neue Sachverhaltselemente – auch wenn sie im Beweisverfahren zutage getreten sind – dürfen der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie in der Anklageschrift nicht umschrieben sind. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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