6B_211/2024 — Falsches Zeugnis; Willkür

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen falschen Zeugnisses, weil das gerichtliche Geständnis einer Zeugin über frühere Falschaussagen verwertbar war.

Falsches Zeugnis; Willkür

Dossiernummer 6B_211/2024
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 10.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Strafgesetzbuch stellt falsches Zeugnis unter Strafe. Vorliegend war strittig, ob das Protokoll einer Zeugeneinvernahme, in der die Beschwerdeführerin eigene frühere Falschaussagen einräumte, als Beweismittel in einem nachfolgenden Strafverfahren gegen sie verwendet werden durfte. Konkret hatte sie als Zeugin vor Gericht widerrufen, was sie zuvor bei der Polizei ausgesagt hatte, und dabei unaufgefordert zugegeben, für ihren Freund gelogen zu haben. Das Bundesgericht bestätigte die Verwertbarkeit dieser Aussagen vollumfänglich. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme korrekt über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 StPO belehrt worden war und keinen Anspruch auf eine Beschuldigtenbelehrung nach Art. 158 StPO hatte, da erst ihre eigene Aussage den Tatverdacht begründete. Auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK oder des Grundsatzes nemo tenetur verneinte das Gericht. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Zeugin, die trotz Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig eine Selbstbezichtigung ablegt, sich nicht nachträglich auf die Unverwertbarkeit dieser Aussage berufen kann. Zudem darf das nachfolgende Schweigen der Beschuldigten vor Gericht in erklärungsbedürftigen Situationen bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten berücksichtigt werden, ohne dass darin eine unzulässige Beweislastumkehr liegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.