6B_151/2024 — Faux dans les titres
10Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines Anwalts wegen intellektueller Urkundenfälschung, der einen gefälschten Schiedsspruch unterzeichnete, ohne ihn zu lesen.
Faux dans les titres
Art. 251 StGB stellt die Urkundenfälschung unter Strafe, wobei beim intellektuellen Falsum ein erhöhter Beweiswert des Dokuments vorausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall unterzeichnete der Beschwerdeführer, ein Genfer Anwalt, einen bereits fertig ausgearbeiteten Schiedsspruch, ohne ihn zu lesen und ohne tatsächlich als Schiedsrichter tätig gewesen zu sein. Der Schiedsspruch sollte die Echtheit politisch brisanter Videoaufnahmen aus Kuwait belegen und wurde danach vom englischen High Court anerkannt sowie in Kuwait medienwirksam eingesetzt.
Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Schiedsspruch erhöhten Beweiswert geniesst, weil das IPRG die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Qualifikation der Schiedsrichter sowie ein faires Verfahren garantiert. Das Falsum lag nicht im Inhalt der Entscheidung über die Videoauthentizität, sondern darin, dass der Schiedsspruch fälschlicherweise belegte, dass überhaupt ein ordnungsgemässes Schiedsverfahren stattgefunden hatte. Das Bundesgericht verglich dies mit dem ungeprüften Visum auf Rechnungen durch einen Kontrollbeamten (BGE 131 IV 125).
Das Urteil bekräftigt, dass auch bei Eventualvorsatz eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung möglich ist, wenn der Täter ein Dokument bewusst blind unterzeichnet und damit in Kauf nimmt, dass ein Dritter dieses täuschend verwendet. Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass Schiedssprüche als Titel mit erhöhtem Beweiswert qualifizieren und ihre inhaltliche Falschbeurkundung den Tatbestand des intellektuellen Falsums erfüllen kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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