6B_1496/2022 — Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Versmmlungs- und
10Klimaaktivistin, die als 'Peace Keeperin' an unbewilligter Quaibrücken-Blockade teilnahm, wird wegen Nötigung und Störung des Trambetriebs schuldig gesprochen.
Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Versmmlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.
Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 239 Ziff. 1 StGB (Störung von Betrieben der Allgemeinheit) erfassen auch Personen, die im Rahmen einer unbewilligten Klimademonstration nicht an der Sitzblockade selbst teilnehmen, aber durch stehende Präsenz auf Fahrbahnen und Tramtrassees den Verkehr behindern. Streitig war, ob eine als ‘Peace Keeperin’ auftretende Beobachterin, die Notizen machte und keine Blockadehaltung einnahm, strafrechtlich gleich zu behandeln sei wie die eigentlichen Sitzblockierer und ob die Versammlungs- sowie Meinungsäusserungsfreiheit einen Freispruch geböten.
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Es hält fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre physische Anwesenheit auf den Tramtrassees der Quaibrücke – auch nach Ablauf der polizeilich tolerierten Frist – aktiv an der organisierten Rollenteilung der Demonstration teilnahm. Die erforderliche Eingriffsintensität für beide Tatbestände war gegeben: Fünf Tramlinien mussten für mehrere Stunden umgeleitet oder gewendet werden, und der Individualverkehr auf einem zentralen städtischen Nadelöhr kam vollständig zum Erliegen. Die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) rechtfertigt keine Blockierung, die bewusst über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten einer normalen Kundgebung hinausgeht; alternative, weniger einschneidende Kundgebungsorte wären möglich gewesen.
Das Urteil bekräftigt die mit 6B_1173/2023 und 6B_112/2025 etablierte Linie des Bundesgerichts, wonach strafrechtliche Sanktionen für Klimaaktivisten, die den Stadtverkehr gezielt und vollständig zum Erliegen bringen, mit Art. 10/11 EMRK vereinbar sind. Gleichzeitig relativiert es die früheren BGE 119 IV 301 und 108 IV 165 dahingehend, dass ein blosser Umweg mit geringfügigem Zeitverlust keine Nötigung begründet; vorliegend wurde diese Schwelle jedoch deutlich überschritten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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