6B_1491/2022 — Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versamml

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Klimaaktivistin der Extinction-Rebellion-Blockade auf Zürcher Quaibrücke vom 20. Juni 2020 wegen Nötigung und Störung öffentlicher Betriebe schuldig gesprochen.

Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.

Dossiernummer 6B_1491/2022
Entscheiddatum 12.02.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 239 StGB (Störung von Betrieben der Allgemeinheit) schützen die individuelle Bewegungsfreiheit bzw. das Interesse der Allgemeinheit am ungestörten Betrieb öffentlicher Verkehrseinrichtungen. Fraglich war, ob die Teilnahme einer Klimaaktivistin an der unbewilligten Sitzblockade auf der Quaibrücke in Zürich vom 20. Juni 2020 diese Tatbestände erfüllt und ob eine Verurteilung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10 und 11 EMRK, Art. 16 und 22 BV) vereinbar ist.

Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche. Die mehrstündige Blockade einer zentralen Verkehrsachse mit Unterbrechung mehrerer Tramlinien erfüllt die für Art. 239 StGB erforderliche Intensität. Die Nötigung der Motorfahrzeuglenker war rechtswidrig, weil die Kundgebung unbewilligt war, das Mittel unverhältnismässig war und die Blockade des Verkehrs nicht bloss Nebenfolge, sondern eigentliches Ziel der Aktion darstellte. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Vergleichsfotografien erachtete das Gericht eine allfällige Verletzung der Anforderungen von Art. 260 StPO lediglich als Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO, die nicht zur Unverwertbarkeit führt.

Das Urteil bekräftigt die Rechtsprechung zu Klimaprotesten (vgl. 6B_1173/2023): Auch friedliche politische Blockadeaktionen im Strassenverkehr können Nötigung und Störung öffentlicher Betriebe darstellen, wenn sie unbewilligt sind, zentrale Verkehrsachsen lahmlegen und verhältnismässige Alternativen bestanden hätten. Die Versammlungsfreiheit rechtfertigt solche Eingriffe in Rechte Dritter nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.