6B_149/2026 — Révision (défaut d'opposition à ordonnance pénale)

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Bundesgericht weist Revisionsgesuch eines verurteilten Pfarrers ab, weil kirchenrechtliche Entscheide und nachträgliche Erklärungen des Geschädigten keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 StPO darstellen.

Révision (défaut d'opposition à ordonnance pénale)

Dossiernummer 6B_149/2026
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Die Revision eines rechtskräftigen Strafbefehls setzt nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO voraus, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die vor dem Urteil entstanden sind und einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe ermöglichen würden. Blosse rechtliche Neubeurteilungen oder nachträgliche Stellungnahmen der Geschädigten genügen dafür nicht.

Ein Walliser Pfarrer war mit Strafbefehl vom 30. April 2024 wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Er hatte Spesenanträge doppelt eingereicht und Spendengelder zweckwidrig verwendet. Seinen Revisionsantrag stützte er auf ein bischöfliches Dekret, Aussagen des Spendengebers sowie darauf, dass die Kirchgemeindekonten keinen Schaden auswiesen. Das Walliser Kantonsgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein; das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.

Das Bundesgericht hielt fest, dass weder kirchenrechtliche Entscheide noch die nachträgliche Weigerung des Geschädigten, eine Rückerstattung anzunehmen, den strafrechtlich relevanten Schaden zu beseitigen vermögen. Ebenso wenig stellen buchhalterische Behandlungen durch die Kirchgemeinden oder neue Presseartikel revisionsrelevante Novaten dar. Der Entscheid verdeutlicht, dass das Revisionsinstrument nicht dazu dient, versäumte Einsprachen gegen Strafbefehle zu kompensieren oder die Beweiswürdigung erneut aufzurollen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.