6B_142/2025 — Interdiction de toute activité professionnelle et de toute activité non professi
5Bundesgericht heisst Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und ordnet lebenslängliches Berufsverbot mit Minderjährigenkontakt für Pädopornographie-Täter an.
Interdiction de toute activité professionnelle et de toute activité non professionnelle organisée impliquant des contacts réguliers avec des mineurs
Art. 67 Abs. 3 StGB schreibt bei Verurteilungen wegen Kinderpornographie zwingend ein lebenslanges Berufs- und Aktivitätsverbot mit regelmässigem Minderjährigenkontakt vor. Strittig war, ob ein Kantonsgericht dieses Verbot auf fünf Jahre beschränken darf, wenn das Gericht die lebenslange Massnahme als unverhältnismässig und mit Art. 8 EMRK unvereinbar erachtet.
Das Bundesgericht bestätigte seine jüngste Rechtsprechung, wonach das Gesetz dem Richter keinerlei Ermessen hinsichtlich der Dauer lässt: Das Verbot ist stets lebenslang auszusprechen. Die Möglichkeit, die Massnahme zeitlich zu beschränken, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien oder dem Gesetzeszweck eine Grundlage. Der Beschuldigte hatte die Nutzung und Weiterleitung von über 480 Dateien Kinderpornographie in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 zugegeben. Die Ausnahmeklausel (sehr geringe Schwere) war von der Vorinstanz selbst als nicht erfüllt angesehen worden.
Das Urteil bekräftigt, dass eine allfällige Unvereinbarkeit mit Art. 8 EMRK nicht durch richterliche Verkürzung der Massnahme, sondern allenfalls durch spätere Prüfung ihrer Fortführung zu adressieren wäre. Für die Praxis bedeutet dies: Gerichte sind an das lebenslange Verbot gebunden, solange die gesetzliche Ausnahmeklausel nicht greift.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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