6B_12/2026 — Strafzumessung (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Begründungspf
5Bundesgericht bestätigt vierjährige Freiheitsstrafe für Raserin nach acht Geschwindigkeitsüberschreitungen, davon fünf qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen.
Strafzumessung (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Begründungspflicht
Art. 90 Abs. 3 SVG bedroht qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln – insbesondere besonders krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen – mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Zu beurteilen war, ob das Obergericht Glarus die Strafzumessung bundesrechtskonform vorgenommen hatte, nachdem es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (48 Monate) für acht Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen Februar und Juli 2021 bestätigt hatte, darunter Fahrten mit bis zu 238 km/h auf der Autobahn.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Einsatzstrafe von 26 Monaten für die schwerste Tat (Fahrt mit knapp 240 km/h bei Nacht) sowie die asperierten Einzelstrafen für die weiteren Delikte liegen innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht verwarf das Gericht: Das Sachgericht muss die Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren nicht in Zahlen oder Prozenten ausdrücken. Soweit die Beschwerdeführerin eine eigene Strafzumessung vornahm, erinnerte das Bundesgericht daran, keine Appellationsinstanz zu sein.
Das Urteil bekräftigt die restriktive Überprüfungskompetenz des Bundesgerichts bei der Strafzumessung und verdeutlicht, dass bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen mit Geschwindigkeiten weit über dem Schwellenwert und erschwerenden Begleitumständen (Nacht, Wiederholung, Delinquenz während laufendem Verfahren) mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen bundesrechtskonform sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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