6B_109/2026 — Fixation de la peine (violation de la LStup); principe de la proportinnalité
Bundesgericht bestätigt Geldstrafe von 400 Franken wegen Besitzes von 18 Gramm Marihuana und verneint einen leichten Fall im Sinne des BetmG.
Fixation de la peine (violation de la LStup); principe de la proportinnalité
Das BetmG sieht bei Widerhandlungen gegen das Verbot des Konsums von Betäubungsmitteln in leichten Fällen die Möglichkeit vor, von einer Strafe abzusehen oder eine symbolische Sanktion auszusprechen. Fraglich war, ob der Besitz von 18,14 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum als leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG zu qualifizieren ist und ob eine Geldbusse von 400 Franken den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Walliser Kantonsgerichts. Es hielt fest, dass die kantonale Instanz zu Recht alle relevanten Umstände gesamthaft gewürdigt hatte, namentlich die Vorstrafen des Beschwerdeführers, die Häufigkeit seines Konsums, die konkreten Umstände sowie sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die Busse von 400 Franken liegt im untersten Bereich des anwendbaren Strafrahmens von maximal 10'000 Franken und verletzt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht.
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung des leichten Falles stets eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen ist und nicht einzelne Faktoren wie der blosse Eigenkonsum isoliert betrachtet werden dürfen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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