6B_1/2026 — Rixe; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu

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Bundesgericht weist Beschwerde zweier wegen Raufhandels verurteilter Brüder ab, da ihre Rügen appellatorischer Natur und damit unzulässig sind.

Rixe; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu

Dossiernummer 6B_1/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
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Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde zweier Brüder, die vom Freiburger Kantonsgericht wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) verurteilt worden waren, während der Drittbeteiligte im Berufungsverfahren freigesprochen wurde. Die Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo sowie der Notwehrbestimmung gemäss Art. 15 StGB.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur teilweise ein. Als Partei ohne zivilrechtliche Ansprüche fehlte den Beschwerdeführern die Legitimation, den Freispruch des Gegenübers anzufechten. Ihre Sachverhaltsrügen erwiesen sich als rein appellatorisch: Sie stellten der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, ohne Willkür im Ergebnis aufzuzeigen. Der erstmals vor Bundesgericht erhobene Verfahrensmangel (fehlende Dolmetscherin für die Mutter) scheiterte am Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs.

Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach es keine Berufungsinstanz für Sachverhaltsfragen ist und appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung unzulässig bleibt. Neu vorgebrachte Verfahrensrügen sind ebenfalls unzulässig, wenn sie nicht bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht wurden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.